So, nochmal nach oben.
Ich zitiere:
Der Unterhaltsanspruch
Nach dem Gesetz hat ein Geschiedener, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, in bestimmten Lebenslagen (Alter, Krankheit, Kinderbetreuung) einen Unterhaltsanspruch gegen seinen früheren Ehegatten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe, aber auch nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
All dies gilt auch für Ehen von verhältnismäßig kurzer Dauer und kann unter Umständen zu lebenslangen Unterhaltspflichten führen, deren Höhe zur Zeit der Eheschließung nicht absehbar ist.
Die gesetzliche Regelung kann vertraglich in nahezu jeder Hinsicht verändert werden, bis hin zum gegenseitigen vollständigen Unterhaltsverzicht.
[...]
Der Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich betrifft die Aussichten auf Rentenzahlungen, die während der Ehezeit erworben oder aufrecht erhalten worden sind. Im Fall der Scheidung werden die Anwartschaften, z. B. auf eine Rente, die für die Ehegatten bei der Rentenversicherung gebucht sind, verglichen und — wenn ein Unterschied besteht — dieser hälftig geteilt.
Wenn ihr wollt, schildert doch mal ganz kurz, ob und wenn, dann wie ihr die Punkte geregelt habt. Also ich meine, habt ihr völligen Unterhaltsverzicht vereinbart oder wie? Und ich hab schon gehört, daß der Rentenanspruch für jemanden, der ins Ausland zieht, verfällt, während der, der da bleibt, trotzdem weniger bekommt, also haben beide in dem Fall verloren... Sollte man da auch völlige Trennung vereinbaren?
Gruß, Harakon