Es (das Bundessozialgericht; von Yogi) hat damit die Klage einer in Deutschland lebenden Pflegebedürftigen, mit türkischem Pass abgewiesen, die sich 4 Monate in der Türkei aufhalten wollte und die Weiterzahlung des Pflegegelds beantragt hatte.
Pflegegeld ist eine Leistungsart der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige auf Antrag von ihrer Pflegekasse erhalten. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B. durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen.
Die entsprechende nationale Bestimmung verstößt laut dem Urteil nicht gegen höherrangiges oder zwischenstaatliches Recht.
Die Türkei ist kein Staat der EU (so wie Thailand auch nicht, von Yogi). In der Türkei gibt es zudem keinen der Pflegeversicherung in Deutschland entsprechenden Sozialversicherungszweig (ich vermute, in Thailand auch nicht, von Yogi) Auch für Pflegebedürftige mit deutschem Pass, die sich in der Türkei (in Thailand?, von Yogi) aufhalten, würde die Zahlung des Pflegegelds nach 6 Wochen eingestellt.