songthaeo
Senior Member
"5.4.1.3 Inhaftierte können Leistungen erhalten, wenn aufgrund der Haftbedingungen
im Aufenthaltsland der unbedingt notwendige Bedarf nicht gedeckt wird und
eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten ist. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn es dem Inhaftierten bzw. seinen Angehörigen überlassen ist, für
Nahrung, Hygieneartikel und Kleidung zu sorgen, der deutsche Inhaftierte
aber hierzu nicht in der Lage ist und die entsprechenden Leistungen von den
Angehörigen nicht zu erwarten sind.
5.4.1.4 Kann sich der Inhaftierte die erforderlichen Mittel durch Arbeit in der Haftanstalt
selbst verdienen, so ist Hilfebedürftigkeit nicht gegeben.
5.4.1.5 Ist die Hilfebedürftigkeit darauf zurückzuführen, dass der deutsche Staatsangehörige
ungünstigeren als den örtlich vorgesehenen Haftbedingungen unterworfen
wird, ist seitens der Auslandsvertretungen gegenüber der Leitung
der Haftanstalt zu intervenieren.
5.4.1.6 Nach Bewilligung der Sozialhilfe soll die Auslandsvertretung im Rahmen des
Möglichen dafür sorgen, dass sie dem inhaftierten deutschen Staatsangehörigen
tatsächlich in vollem Umfange zugute kommt.
5.4.1.7 Die in der Vergangenheit nach dem BSHG gezahlte Weihnachtsbeihilfe entfällt,
da sie in dem abschließenden Katalog der einmaligen Leistungen nach §
31 nicht aufgeführt ist. Da sie im übrigen nicht dem unabweisbar notwendigen
Bedarf zuzurechnen ist, ist sie auch bei der Bemessung der Regelsätze
nicht zu berücksichtigen.
zitiert aus :
"BAGüS Leitfaden für Leistungen an Deutsche im Ausland nach dem SGB XII"
Laut einem Bericht im bekannten Farang waren es 70 THB, ein Bekannter, der Gefangene in Chiang Mai betreut erzaehlte mir, es seien 80 THB.Aber er bringe den Menschen auch oefter etwas zu Essen mit.
Auf eine weitere Diskussion zu Sucht und Tabletten etc. lasse ich mich nicht mehr ein
im Aufenthaltsland der unbedingt notwendige Bedarf nicht gedeckt wird und
eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten ist. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn es dem Inhaftierten bzw. seinen Angehörigen überlassen ist, für
Nahrung, Hygieneartikel und Kleidung zu sorgen, der deutsche Inhaftierte
aber hierzu nicht in der Lage ist und die entsprechenden Leistungen von den
Angehörigen nicht zu erwarten sind.
5.4.1.4 Kann sich der Inhaftierte die erforderlichen Mittel durch Arbeit in der Haftanstalt
selbst verdienen, so ist Hilfebedürftigkeit nicht gegeben.
5.4.1.5 Ist die Hilfebedürftigkeit darauf zurückzuführen, dass der deutsche Staatsangehörige
ungünstigeren als den örtlich vorgesehenen Haftbedingungen unterworfen
wird, ist seitens der Auslandsvertretungen gegenüber der Leitung
der Haftanstalt zu intervenieren.
5.4.1.6 Nach Bewilligung der Sozialhilfe soll die Auslandsvertretung im Rahmen des
Möglichen dafür sorgen, dass sie dem inhaftierten deutschen Staatsangehörigen
tatsächlich in vollem Umfange zugute kommt.
5.4.1.7 Die in der Vergangenheit nach dem BSHG gezahlte Weihnachtsbeihilfe entfällt,
da sie in dem abschließenden Katalog der einmaligen Leistungen nach §
31 nicht aufgeführt ist. Da sie im übrigen nicht dem unabweisbar notwendigen
Bedarf zuzurechnen ist, ist sie auch bei der Bemessung der Regelsätze
nicht zu berücksichtigen.
zitiert aus :
"BAGüS Leitfaden für Leistungen an Deutsche im Ausland nach dem SGB XII"
Laut einem Bericht im bekannten Farang waren es 70 THB, ein Bekannter, der Gefangene in Chiang Mai betreut erzaehlte mir, es seien 80 THB.Aber er bringe den Menschen auch oefter etwas zu Essen mit.
Auf eine weitere Diskussion zu Sucht und Tabletten etc. lasse ich mich nicht mehr ein
