Deutsch als Vorraussetzung für Ehegattennachzug?

Diskutiere Deutsch als Vorraussetzung für Ehegattennachzug? im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Na, da haben wir doch endlich die Lösung, warum der Bundespräsident das Teil unterschrieben hat. Er schließt sich wohl der Meinung der beiden...
kcwknarf

kcwknarf

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Na, da haben wir doch endlich die Lösung, warum der Bundespräsident das Teil unterschrieben hat. Er schließt sich wohl der Meinung der beiden Uni-Mitarbeiter an:

"Aus Artikel 6 des Grundgesetzes, der den Schutz der Familie gewährt, lasse sich kein Anspruch auf den Nachzug ausländischer Ehepartner ableiten"

D.h.: Fernehen können doch auch funktionieren.

"Auch Hillgruber führte aus, die getroffene Regelung sei im Sinne des Gemeinwohls und verhältnismäßig."

D.h.: Allgemeinwohl ist wichtiger als das Wohl der einzelnen Familie. Sozialstaat halt - oder auch Kommunismus.

Damit dürfte dann auch davon auszugehen sein, dass das Verfassungsgericht dem Gesetz wohl auch zustimmen wird.

Für mich heißt das: das Grundgesetz ist eine reine Auslegungssache. Und somit eine Farce (siehe auch Meinungsfreiheit mit seinen zahlreichen Ausnahmen).
Aber zumindest verstehe ich jetzt, wie es zu diesem Müll kommen konnte.

Noch ein Tipp: Österreich würde ich nicht als Wohnort nehmen. Wenn schon, denn schon: dann auch schon schön Steuern sparen, also lieber Monaco, Estland oder Slowakei.
Wer die Bürger verarscht, der sollte sich nicht wundern, wenn es die Bürger mit ihrem Staat auch tun. Es gibt ja genügend legale Grauzonen. Ich habe jedenfalls meinen Teil aus dem Gesetz gelernt.
 
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ffm

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Loso" said:
Das Änderungsgesetz schliesst Deutsche ein. Der entscheidende Satz im neuen §28 ist dieser:
§30 Abs.1 Satz1 Nr.1 und 2... ist in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 entsprechend anzuwenden.
Im neuen §30 Abs.1 Satz1 Nr. 2 steht:
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann...
Das bedeutet dass der Nachzug von Ehegatten von Deutschen (Satz 1 Nr. 1) in der Tat durch den Vorbehalt der Sprachkenntnisse eingeschränkt wird.

Nicht eingeschränkt wird dagegen der Nachzug von Eltern deutscher Staatsbürger (Satz 1 Nr. 1). Die sind auch nach der Änderung zuzugsberechtigt ohne irgendwelche Sprachkenntnise nachweisen zu müssen.

In kcwknarfs Fall wird es also gar kein Problem mit der Übersiedlung nach Deutschland geben wenn das Kind dann auf der Welt ist.
 
Loso

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ffm" said:
Nicht eingeschränkt wird dagegen der Nachzug von Eltern deutscher Staatsbürger (Satz 1 Nr. 1). Die sind auch nach der Änderung zuzugsberechtigt ohne irgendwelche Sprachkenntnise nachweisen zu müssen.
Das ist vollkommen richtig. Sobald eine Thailänderin ein Kind von einem Deutschen* hat, ist die Bahn nach wie vor frei.
*oder ein Deutscher die Vaterschaft nach der Geburt aneerkennt, auch wenn die Mutter weiss, dass es der Engländer war
 
phi mee

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Loso" said:
Sobald eine Thailänderin ein Kind von einem Deutschen* hat, ist die Bahn nach wie vor frei.
*oder ein Deutscher die Vaterschaft nach der Geburt aneerkennt, auch wenn die Mutter weiss, dass es der Engländer war

Na Klasse! :kopfhau:

Die bisherigen Regularien sorgten dafür, dass eine vernünftige Kennenlernzeit kaum möglich war und häufig viel zu schnell geheiratet wurde. Jetzt wird zusätzlich noch schnell ein Kind in die Welt gesetzt.

Wie krank muss unserer Regierung eigentlich noch werden? :crazy: Warte schon darauf, dass mich Samstags vorm Markt wieder so ein Parteifuzzy von der Seite anquatscht! :zorn:


:wink: phi mee
 
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elliptic

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Loso" said:
Das Änderungsgesetz schliesst Deutsche ein. Der entscheidende Satz im neuen §28 ist dieser:
§30 Abs.1 Satz1 Nr.1 und 2... ist in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 entsprechend anzuwenden.
Im neuen §30 Abs.1 Satz1 Nr. 2 steht:
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann...
Danke, diese zusaetzliche Einschraenkung im §28 hatte ich uebersehen!

Also in der Tat ein Bundesrassegesetz. Das ist auch daran zu erkennen, dass fuer gewisse bessere Nationalitaeten vom Sprachnachweis abgesehen wird (als ob fuer diese der Spracherwerb nicht auch sinnvoll ist). Vom Grundgesetz scheint wirklich nicht mehr viel uebrig zu sein. Natuerlich ist Deutschlernen wichtig und sinnvoll, Dies aber im Ausland erzwingen zu wollen ist absurd.

Wer vermittelt Scheinwohnsitze in Oesterreich, faellscht oder verkauft thailaendische Hochschulzeugnisse (die werden allerdings bald auch legalisiert werden muessen) oder hat sonst noch Ideen?
 
Dieter1

Dieter1

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elliptic" said:
Wer vermittelt Scheinwohnsitze in Oesterreich,
Bei der Wohnungssuche in Austria sind unsere zahlreichen Member von dort sicher gerne behilflich :-) .
 
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Paddy

Gast
..und in Pattaya/Patong wird man sicher bald frisch gedruckte A1-Bescheinigungen des Goethe-Instituts kaufen können. ;-)

Wie aber wäre es mit einer vollzogenen Heirat in Thailand und für die Lady zuerst ein Schengen-Visum? Das kann man Verheirateten kaum verweigern und das A1 könnte dann in Deutschland für den Langzeitaufenthalt innerhalb der 3 Monate nachgemacht werden.
 
tira

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Paddy" said:
..Wie aber wäre es mit einer vollzogenen Heirat in Thailand und für die Lady zuerst ein Schengen-Visum?.....
tach paddy,

der gedanke iss mir auch schon gekommen, d.h. es wird künftig hier noch mehr
die rückkehrwilligkeit nachzuweisen sein,
ansonsten erhält der border run nach dk auftrieb.

gruss :wink:
 
C

Chak3

Gast
Paddy" said:
..und in Pattaya/Patong wird man sicher bald frisch gedruckte A1-Bescheinigungen des Goethe-Instituts kaufen können. ;-)
Das lässt sich ja auch so schwer abgleichen, zumal das Goethe-Institut unweit der Botschaft gelegen ist.
 
Loso

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Vielleicht kann man aus der Härtefallregelung was machen, wenn etwa die Betreuung von Kindern oder Eltern nachgewiesen werden kann, und daher ein Besuch eines Sprachkurses für weit weg wohnende Personen unmöglich ist.
 
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Paddy

Gast
tira" said:
Paddy" said:
..Wie aber wäre es mit einer vollzogenen Heirat in Thailand und für die Lady zuerst ein Schengen-Visum?.....
der gedanke iss mir auch schon gekommen, d.h. es wird künftig hier noch mehr die rückkehrwilligkeit nachzuweisen sein
Ich könnte mir auch vorstellen, daß eine Rückkehrwilligkeit gar nicht erst geprüft würde, falls man bereits verheiratet ist und darauf hinweist, daß man in D während der 3 Monate "Besuch" (mittels Schengen-Visum) das A1 anstrebt. Genauso müsste es sich bei bereits Verheirateten eigentlich auch mit einem Sprachvisum ermöglichen lassen, deutsch erst in Deutschland zu erlernen.

Den Familiennachzug könnte man demnach erst später in D beantragen.

Unklar bleibt, ob Formalität und Logik bei Staatsbediensteten in Übereinklang zu bringen ist. ;-D
 
Loso

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Paddy" said:
Ich könnte mir auch vorstellen, daß eine Rückkehrwilligkeit gar nicht erst geprüft würde, falls man bereits verheiratet ist und darauf hinweist, daß man in D während der 3 Monate "Besuch" (mittels Schengen-Visum) das A1 anstrebt. Genauso müsste es sich bei bereits Verheirateten eigentlich auch mit einem Sprachvisum ermöglichen lassen, deutsch erst in Deutschland zu erlernen.

Den Familiennachzug könnte man demnach erst später in D beantragen.
Falsches Visum, nix mit Heirat. § 5 in der Neufassung:

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
 
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Paddy

Gast
Loso" said:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.[/b]
Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Schengen-Visum oder ein Sprachvisum abgelehnt würde, wenn die Heirat bereits vollzogen wurde.

Des weiteren wäre anschliessend die Voraussetzung (durch A1) erfüllt und es wäre unzumutbar, erst wieder nach Thailand auszureisen, um danach einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen.
 
Loso

Loso

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Das klingt einleuchtend, was allerdings künftig stets die vorherige Heirat Thailand oder Dänemark (problematisch) vorraussetzt.
 
bromo

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von mir einfach mal ein Dank an Loso, der hier ganz klar und erkennbar die entscheidenden Änderungen reingeschrieben hat.
Auch den anderen vielen Dank für die rege Beteiligung, auch wenns zwischenzeitlich doch ganz schön weit weg vom Thema war.
is wohl so bei nittaya


Liebe Grüße

bromo
 
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Paddy

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Loso" said:
Das klingt einleuchtend, was allerdings künftig stets die vorherige Heirat Thailand oder Dänemark (problematisch) vorraussetzt.
Dänemark wäre tatsächlich problematisch, aber Thailand wäre evtl. eine Lösung.
 
wingman

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Natakwan
ich heirate ja in kürze in thailand und rechne einschlieslich der legalisierung der heirat mit keinem problem, ausser der einreise.
 
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Paddy

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wingman" said:
ich heirate ja in kürze in thailand und rechne einschlieslich der legalisierung der heirat mit keinem problem, ausser der einreise.
Ganz einfach, entweder vorher A1 oder eben kein Visum zur Familienzusammenführung beantragen, sondern Schengen- oder Sprachvisum und später von Deutschland aus den Nachweis beim Ausländeramt einreichen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß sie erst wieder zurück geschickt wird.
 
Loso

Loso

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Paddy" said:
Ganz einfach, ... Schengen- oder Sprachvisum ...
:wink:
Die Erstanträge von Schengen-Visa sind so einfach ja auch nicht mehr.

Ich hätte selber so mutmasslich nicht oder mit erheblicher Verzögerung heiraten können und habe die öffentlichen Äusserungen bis gestern für Beruhigungen der türkischen Öffentlichkeit gehalten. Die Praxis der deutschen Botschaft (die nur Vorgaben aus Berlin umsetzt) ist leider zu eindeutig, als dass man da an eine augenzwinkernde Regelung denkt. Als Ur-Deutscher mit allen Rechten und Pflichten fühle ich mich zudem gegenüber EU-Ausländern, Asylanten und durch Schlupflöcher (behördliche Gefälligkeits-Uralt-Heirats-Urkunden) in meiner geschätzten (keine Ironie) Heimat eklatant diskriminiert. Diese Ungleichbehandlung im eigenen Land verstehe ich am wenigsten, noch nicht mal die Regelung an sich.
 
Thema:

Deutsch als Vorraussetzung für Ehegattennachzug?

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