Nokgeo" said:
Zitat messna 2008 # 8:
" Den Deutschen NICHT GLEICHGESTELLTE Ausländer erhalten ihre Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland regelmäßig nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und MIT einem 30-prozentigen ABSCHLAG."
______Zitatende______
Das Interessante mal gross markiert.
Ist DAS nun gerecht?
Nein, weder gerecht
noch richtig in der (grundsätzlichen) Aussage.
Das Gesetz bezüglich Rentenzahlung wurde am 05.05.05 geändert. Ich will an einem konkreten Beispiel mal aufzeigen, wie der Verfahrensweg ist.
Davor noch folgender Hinweis.
Ist der „Witwenfall“
vor dem 05.05.05 eingetreten und die Witwe vor dem genannten Stichtag nach Thailand zurückgekehrt, wird weiterhin um 30 % gekürzt. Es handelt sich hier – ich bezeichne sie mal als „Altwitwen“. Dieser Rentenbescheid ist nach der derzeitigen deutschen Rechtslage nicht anfechtbar.
Hat sie aber nach dem genannten Datum noch in Deutschland gewohnt und dort eine „ungekürzte“ Witwenrente bezogen ist die Kürzung um 30 %
unrichtig und anfechtbar.
Ist der Witwenfall nach dem 05.05.05 eingetreten und sie hat da schon wieder „fest“ in Thailand gewohnt wird vom Versicherungsträger die 30 % Kürzung schon gar nicht mehr angewandt. In den Fällen, wo es in der Übergangszeit noch erfolgte wurde in mehreren mir bekannten Fällen ohne gesonderten Antrag der Betroffenen die Sache von Seiten des Versicherungsträgers (einschließlich Nachzahlung) selbstständig korrigiert.
Nun zum konkreten Fall:
Der deutsche Ehemann verstarb 2003 in Deutschland. Die Frau lebte weiter in Deutschland und bezog, da noch nicht 45 Jahre alt, die zeitlich unbegrenzte kleine Witwenrente in voller Höhe. Im Oktober 2005 ging sie dann wieder nach Thailand zurück. Vom Zeitpunkt der ersten Rentenüberweisung nach Thailand wurde diese um 30 % gekürzt. Im Frühjahr 2008 legte sie gegen den 2005 neu erstellten Rentenbescheid (mit der 30 % Kürzung) beim Rentenversicherungsträger Widerspruch ein und beantragte die Auszahlung der ungekürzten Witwenrente sowie die Nachzahlung des bisher gekürzten Betrages. (Tenor der Begründung: Ich habe ja nach dem 05.05.05 ungekürzte Witwenrente bezogen und nehme somit den zugesagten Bestandsschutz in Anspruch).
Ohne direkte Antwort auf ihren Widerspruch wurde ihr bereits nach einem Monat die volle – nun nicht mehr um 30 % gekürzte – Witwenrente auf ihr thailändisches Konto überwiesen. Nach ca. zwei Monaten wurde ihr ein neuer Rentenbescheid zugesandt, der ihren Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Witwenrente bestätigte. Weiterhin wurde ihr die Nachzahlung der bisher gekürzten Beträge schriftlich im Rentenbescheid zugesichert. (Was dann auch einen Monat später erfolgte). Ein schönes Sümmchen, was da auf einmal eintrudelte.
Da ich der eigentliche „Motor“ bezüglich vorantreiben der Angelegenheit war bin ich in ihren Augen nun „der Größte“.
Fazit: Entscheidend ist nicht, wann wurde sie Witwe, sondern wann ist sie nach Thailand zurück gekehrt.
Vor oder nach dem 05.05.05.
Bitte, es wird nicht allzu viele betreffen. Aber da, wo die Konstellation wie oben dargelegt ist, kann ich nur empfehlen, es zu versuchen und Widerspruch einzulegen.
Und noch eine Anmerkung: Bei „Beamtenwitwen“ ist ja noch nie gekürzt worden. In meinen Augen eine gegen Himmel schreiende Verletzung des „Gleichheitsprinzips.