Es hat den Anschein, als ob hier die Problematik ein wenig hochstilisiert wird. Das Kernproblem liegt im Bereich Urheberrecht und ist sicherlich nicht zu verwecheseln mit Vertriebsrechten. Das Urheberrecht ist gesetzlich, werden Vertriebsrechte im Privatbereich geregelt werden.
Im Wesentlichen gilt es, die Authentitaet eines Produktes nachzuweisen, was im Bereich CDs sehr schwierig ist, da unzaehlige Raubkopien speziell im Ausland angeboten werden.
Angenommen es wird von einer Privatperson eine CD direkt von einem offiziellen legalisierten Distributeur in Ausland erworben, dann ist durch Zahlung des Kaufpreises dem Urheberrechtsprinzip absolut genuege getan. Der Kaeufer hat Eigentum an dem Produkt und somit auch die Rechte es weiterzuveraeussern erworben und zwar auch in einem Land in dem eine lokale Firma die offiziellen Vertriebsrechte haelt. Es handelt sich um einen sogenannten „grauen“ Import (Einfuehrung in ein Land nicht ueber den Weg des offiziellen Importeurs). Dies gilt fuer ALLE Produkte und speziell im Markenbereich. Niemand (auch nicht eine Firma, die offizielle vom Urheber erteile Distributionsrechte haelt) kann unterbinden, dass man ein Originalprodukt, das durch legalen Kauf wo auch immer erworben wurde, weiterverkauft wird. Das Hauptproblem ist sicherlich grundsaetzlich die Beweisfuehrung, naemlich dass es sich tatsaechlich um ein Originalprodukt handelt.
Daher sind privat geschlossene Distributions- und Vertriebsvertraege fuer Privatpersonen ohne jegliche Bedeutung, wenn die angestrebte kaufmaennische Transaktion im Einklang mit der Urheberrechtssprechung steht.
Selbstverstaendlich kann ich somit mein in Thailand erworbenes Markenpoloshirt ueber E-Bay anbieten, solange sichergestellt ist, dass das Produkt tatsaechlich authentisch ist.
Im Musik-/Filmbereich kommt jedoch ein weiteres ausserordentliches Kriterium hinzu, naemlich das Recht der offiziellen Auffuehrung, das von der GEMA in Deutschland in einer Art Monopolstellung ueberwacht wird. Dies bedeutet, dass eine Privatperson zwar rechtlicher Eigentuemer einer CD ist, den Inhalt aber nicht anderen oeffentlich zugaengig machen darf, ohne eine vorherige Genehmigung bzw. Abgaben (Royalties) zu leisten. Prinzipiell duerfte somit ein Strassenmusikant nur Eigenkompositionen auffuehren aber nicht die Songs von bekannten Interpreten, es sei denn er hat die vorherige Genehmigung eingeholt und Zahlungen fuer jedes Musikstueck und die entsprechende Anzahl der Auffuehrungen geleistet. Da Urheber schwerlich die Wahrnehmung von Rechten selbst ueberwachen koennen, kommt diese Aufgabe der GEMA zu, obwohl sie selbst nicht Halter der Rechte selbst sein muss.
Fazit: Derjenige, der stichhaltig nachweisen kann, dass sein in E-Bay angebotenes Produkt authentisch ist (wo auch immer erworben), macht sich keinesfalls durch den Verkauf strafbar, ob dies einer Vertriebsrechte haltenden Firma nun passt oder nicht. Z. B. im Automarkt haben die Urheberrechthalter und offiziellen Distributeure gegen grauen Importe nur die Waffe in der Hand, dass sie fuer die betroffenen Fahrzeuge Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen verweigern. Unzweifelhaft wesentlich aus rechtlicher Sicht ist, dass jemand Eigentum und somit Verfuegungsgewalt ueber einen Gegenstand erhaelt, was auch ein einzelner Tontraeger sein kann, der frei verauesserbar ist, waehrend der Inhalt selbst durch Urheberrecht speziell geschuetzt ist (Copyright). Somit kann auch ein Buch im Originaldruck von Dritten angeboten werden, waehrend ein Nachdruck oder auch nur die Verwendung von Auszuege rechtswidrig ist.
Plant jemand ein bestimmtes Musikstueck fuer eine offizielle Auffuehrung zu verwenden, gilt es ausfinding zu machen, wer den nun das Urheberrechte haelt. Am leichtesten ist dies sicherlich ueber die GEMA zu erwirken. Alternativ koennte man sich natuerlich auch die Information oder Erlaubnis von der Produktionsfirma einholen. Der entsprechende Hinweis, ist von der CD bzw. dem Cover zu ersehen. Im Fall von thailaendischer Musik ist dieses in den meisten Faellen „RS Promotion Co. Ltd.“