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Ausfuhr und Einfuhr von Barmitteln und "gleichgestellten Zahlungsmitteln" NEU!

Ich zitiere die Website des deutschen Zolls:



Gleichgestellte Zahlungsmittel
im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr müssen bei der Ausreise aus der EU bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Anmeldepflichtige Barmittel

Barmittel sind Bargeld und Wertpapiere.
Als Bargeld gelten z.B.:

  • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
  • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die ein gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich)
Als Wertpapiere gelten z.B.:

  • Sparbriefe
  • Schecks/Reiseschecks
  • Aktien
  • Wechsel
Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ausreise in Euro umgerechnet werden.
Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nennwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.
Berechnungsbeispiel anhand der Silbermünze "Wiener Philharmoniker"Der Nennwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).

Bitte beachten Sie!Edelmetalle und Edelsteine sind keine Barmittel, sondern müssen als Ware angemeldet werden.

Anmeldung von Barmitteln

Für die Anmeldung müssen Sie den Vordruck "Anmeldung von Barmitteln" (Vordruck 0400 - deutsche Fassung - oder Vordruck 0401 - englische Fassung) verwenden.
Sie können den Vordruck elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass beide Exemplare unterschrieben sind, wenn Sie diese der Zollstelle vorlegen. Blatt 1 ist für die Zollstelle bestimmt, Blatt 2 erhalten Sie von der Zollstelle bestätigt zurück.
Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.
Sie haben die Pflicht, die Anmeldung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.
Besonderheit bei Transitflügen aus einem Nicht-EU-Land über einen EU-Mitgliedstaat in ein Nicht-EU-Land

Die Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr besteht auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat, die sich in der Internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor sie in einen anderen Nicht-EU-Mitgliedstaat weiterfliegen.
Bitte beachten Sie!Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht. Bewahren Sie daher das Exemplar der Anmeldung, das Sie von der Zollstelle bestätigt zurückerhalten haben, sorgfältig auf. Es dient Ihnen bei einer Kontrolle als Nachweis dafür, dass Sie die Anmeldepflicht tatsächlich erfüllt haben.

Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten


  • Sparbücher,
  • elektronisches Geld sowie
  • Edelmetalle und Edelsteine (roh oder geschliffen)
  • wie z.B.
    • Platin, Gold oder Silber
    • Diamant, Rubin, Saphir oder Smaragd.
Bitte beachten Sie!Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und sind daher nicht anzeigepflichtig.

Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten Zahlungsmitteln

Jede Person, die mit gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus der EU ausreist, muss diesen Betrag auf Befragen den Zollbediensteten mündlich anzeigen.
Bitte beachten Sie!Im Rahmen der Kontrolle sind Sie verpflichtet, Angaben zu deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollpersonen zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen - auch wenn Sie die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschreiten.

Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht

Wenn Sie mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht schriftlich anmelden bzw. anzeigen, unzutreffende beziehungsweise unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
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