Achtung ungültige versicherung, VB-KV 2012(RK 365) hansemerkur, bei wohnbesitz in tha

Diskutiere Achtung ungültige versicherung, VB-KV 2012(RK 365) hansemerkur, bei wohnbesitz in tha im Treffpunkt Forum im Bereich Thailand Forum; Gut Wohnsitz in Deutschland ist klar. Aber hier diese Frage verwirrt mich schon.Besteht fürSie in diesem Land ein (weiterer) Wohnsitz? □ Ja □ Nein...
EO

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Gut Wohnsitz in Deutschland ist klar.
Aber hier diese Frage verwirrt mich schon.Besteht fürSie in diesem Land ein (weiterer) Wohnsitz? □ Ja □ Nein
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Hat man da schon die falsche Antwort gegeben?

Also wenn ich ca. 4 Wochen ein Hotelzimmer miete,ist das doch auch mein "Wohnsitz"auf Zeit.Und wenn ich dann weiter reise und wieder für einen Zeitraum etwas miete(egal ob Hotel,Condo oder privat)ist das doch auch ein Wohnsitz auf "Zeit".

Das eine Auslandskrankenversicherung etwas andres ist als eine Reisekrankenversicherung ist klar.Da gehts um die Reise.Während der Reise.ok.
Der Kunde geht doch davon aus,wenn er sich für ca. 6 -7-8 usw Monate versichert und eben eine Reise macht,das er auch dann versichert ist.Und wohnen muss er ja schließlich auch irgendwo.Was soll denn dann jemand sagen , der 3 Monate im Zelt im australischen Outback schläft/wohnt.Bei dem Begriff "weiteren Wohnsitz"würde ich auch denken,Aha von Wohnung a nach b. Also was denn nu?Ich habe nähmlich auch einen Kumpel ,der 6 Monate bei seiner Freundin im Haus wohnt.Hat Visa Non-O.ist auch bei ihr gemeldet.Dann wäre seine Versicherung bei HM auch ungültig-gleich GEld ausm Fenster geworfen.Er war bei Vertragsabschluss direkt in Hagen beim HM Makler direkt.Oder wird der Kunde dann nicht "richtig"aufgeklärt?Nach dem Motto: Wir wissen es,aber wir versichern um ans Geld zu kommen-aber im Schadensfall lehnen wir ab.?

 
sanukk

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Davon würde ich auch ausgehen und das würde ich sogar juristisch durchboxen. Vorläufig sagen die AGB`s der Versicherung aber etwas anderes und deswegen wird die Leistung auf Zahlung ja auch verweigert.

Ich sehe das zwei Hebel, erstens muss dem Versicherungsnehmer ganz deutlich klar gemacht werden welche Risiken nicht versichert sind bzw. unter welchen Voraussetzungen sie nicht zahlen wird. Disese ganz wichtige Information darf nicht irgendwo im Kleingedruckten stehen.

Das andere ist die Begrifflichkeit von Wohnsitz, auch hier kann die Versicherung nicht ihre eigene Definition verwenden ohne explizit darauf hinzuweisen.
Die von Dir genannten AGBs heissen bei den Versicherungen AVBs. und BVBs. und ggf. Sonderbedingungen und Klauseln. Nix genaues weiss man nicht.

Die TSin sollte sich erstmal das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsprotokoll ausdrucken. Dann könnte jemand, der sich auskennt, vielleicht helfen.
 
sanukk

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Gut Wohnsitz in Deutschland ist klar.
Aber hier diese Frage verwirrt mich schon.Besteht fürSie in diesem Land ein (weiterer) Wohnsitz? □ Ja □ Nein
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Hat man da schon die falsche Antwort gegeben?

Also wenn ich ca. 4 Wochen ein Hotelzimmer miete,ist das doch auch mein "Wohnsitz"auf Zeit.Und wenn ich dann weiter reise und wieder für einen Zeitraum etwas miete(egal ob Hotel,Condo oder privat)ist das doch auch ein Wohnsitz auf "Zeit".

Das eine Auslandskrankenversicherung etwas andres ist als eine Reisekrankenversicherung ist klar.Da gehts um die Reise.Während der Reise.ok.
Der Kunde geht doch davon aus,wenn er sich für ca. 6 -7-8 usw Monate versichert und eben eine Reise macht,das er auch dann versichert ist.Und wohnen muss er ja schließlich auch irgendwo.Was soll denn dann jemand sagen , der 3 Monate im Zelt im australischen Outback schläft/wohnt.Bei dem Begriff "weiteren Wohnsitz"würde ich auch denken,Aha von Wohnung a nach b. Also was denn nu?Ich habe nähmlich auch einen Kumpel ,der 6 Monate bei seiner Freundin im Haus wohnt.Hat Visa Non-O.ist auch bei ihr gemeldet.Dann wäre seine Versicherung bei HM auch ungültig-gleich GEld ausm Fenster geworfen.Er war bei Vertragsabschluss direkt in Hagen beim HM Makler direkt.Oder wird der Kunde dann nicht "richtig"aufgeklärt?Nach dem Motto: Wir wissen es,aber wir versichern um ans Geld zu kommen-aber im Schadensfall lehnen wir ab.?
Wenn Dein Hauptsitz in D ist, musst Du Dir keine Gedanken machen, am besten gibst DuNEIN an bei der Frage nach einem Wohnsitz in TH, wenn Du nur vorübergehend dort wohnst.
 
crazygreg44

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Sued-Isaan
Wenn Dein Hauptsitz in D ist, musst Du Dir keine Gedanken machen, am besten gibst Du NEIN an bei der Frage nach einem Wohnsitz in TH
zu spät!

Der Knackpunkt ist halt, dass sie anscheinend bei dieser Frage "JA" schon angekreuzt hat.

Weil Ihr nicht bewusst war, dass der Passus in den Bedingungen zum Versicherungsvertrag so ausgelegt ist, dass die Auslandskrankenversicherung für Orte wo sich ihre "weiteren"Wohnsitze" befinden, gar nicht gilt.

Ich gehe da mit rolf2, da wird etwas zu machen sein.

Denn um es mit @EO zu sagen: "weitere" Wohnsitze, ist ja lächerlich, irgendwo muss ich mich ja während des Urlaubs niederlassen!

Und zweitens: hätte der Berater darauf aufmerksam machen müssen. Aber der wusste ja bei Vertragsabschluss selber nicht, dass die HM ein Wohneigentum am Urlaubsort schon automatisch als "festen Wohnsitz" ansieht.

Sie soll zu einem Anwalt gehen, ich gebe ihr eine riesengrosse Chance dass die Versicherung einlenkt, ja, einlenken MUSS.

Denn sie hatte in Thailand keinen "weiteren Wohnsitz", sondern genau wie jeder Urlauber auch - nur einen "vorübergehenden-Wohnsitz" für die Dauer des Auslandsaufenthalts. Ob das Haus oder Condo jetzt IHR selbst gehört oder nicht, spielt keine keine Rolle.

Das Problem entsteht eventuell erst mit der Pflicht zur Anmeldung der Adresse bei der Immigration. Das sieht die HM eventuell schon als Wohnsitzanmeldung an., wer weiss das schon?

Für die HM zählt anscheinend - wegen ebendieser Anmeldung - nur ein Hotelaufenthalt, Guesthouse oder Anmietung als NICHT-Wohnsitz haben?

Auch das kann man sehr wohl anfechten, denn auch ein Hotel meldet einen an, ebenso ein Vermieter.

Man muss sich bei der Immigration in TH unter JEDER Adresse die man im Land nimmt, zum "vorübergehenden Wohnsitz" anmelden. Alleine wegen der Pflicht zur Anmeldung hat man aber noch lange keinen "festen" oder "weiteren" Wohnsitz. Sondern nur einen "Vorübergehenden". Und damit sollte die Versicherung bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls in Anspruch genommen werden dürfen

Die Frage welche sich hier auch stellt ist, bedingt ein Eintrag ins blaue (bzw das gelbe) Hausbuch schon einen "festen Wohnsitz" ?

Da sie Eigentümer der Immobilie ist, wäre ein Eintrag ins Hausbuch natürlich kontraproduktiv für Sie.

rolf2 hat es unter Zuhilfenahme von weniger Worten schon richtig erklärt, sie sollte zu einem Anwalt und von diesem ein Schreiben aufsetzen lassen. Sie kann ja dem Anwalt einige posts dieses Threads ausdrucken und ihm zur Durchsicht und Vorabinformation vorlegen.
 
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Genau. Der Fehler war wahrscheinlich, dass der/die TS beim ausfüllen der Schadenmeldung in eine Falle getappt ist und einen Wohnsitz in TH angegeben hat bzw. einfach zu unbedarft war.
Der Schaden passierte vermutlich schon damals, als man sich zu solch einer solchen Versicherung - von, augenscheinlich dem Falschen - hat hinreißen lassen und nichtsahnend unterschrieben hat.
 
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Franky53

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nicht mehr hier
Der Versicherungsnehmer hat im Fragebogen zum Unfallgeschehen gegenüber der Versicherung und zum Aufenthalt angegeben, er würde in Thailand einen Wohnsitz haben. .
wo steht das?
 
sanukk

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Der Versicherungsnehmer hat im Fragebogen zum Unfallgeschehen gegenüber der Versicherung und zum Aufenthalt angegeben, er würde in Thailand einen Wohnsitz haben. Das ist laut den AGB`s der Versicherung aber ein Ausschlußkriterium für die angebotene Versicherung. Darauf stellt die Versicherung jetzt ab. Meiner Meinung nach zu unrecht, aber sie versucht es zunächst mal, könnte ja klappen.
Wenn es denn so ist, dann war es ein Fehler.
 
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Wuschel

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wo steht das?
Kann sein, daß es hier um Obliegenheitsverletzungen geht.
Wenn, dann müsste man dort wohl einmal nachlesen.
 
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wo steht das?
das kann man sich doch an den Fingern zusammen zählen

. . . ich meine auch, das hat sie doch schon ausgefüllt an die Versicherung mailen müssen, als sie NOCH IN TH die Kostenübernahme beantragt hat. Und wie anders könnte es sein, dass sie etwas anderes als "JA" angekreuzt hatte, wenn die HM nun auf das Argument mit dem Wohnsitz kommt

wie rolf2 richtig festgestellt hat: Sie hat beim Ausfüllen genau diesen Fehler gemacht, der im NACH-HINEIN zum Ausschluss führt

Aus Unkenntnis

und weil Ihr das nicht klar gewesen ist, dass man so einen Auslandsvertrag nur bekommt, solange man NUR IN DEUTSCHLAND seinen "Haupt"-Wohnsitz hat

will sagen, man bekommt ihn schon !!! Aber das wäre dann sträflich nachlässig gewesen vom Berater bzw Verkäufer des Vertrags, sie wissentlich einen gar nicht gültigen Vertrag unterschreiben und bezahlen zu lassen

wie schon mit rolf2 gesagt . . .sie soll zum Anwalt, das kann noch werden, das ist noch nicht gegessen
 
sanukk

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Kann sein, daß es hier um Obliegenheitsverletzungen geht.
Wenn, dann müsste man dort wohl einmal nachlesen.
Wenn es so ist, dann hätte die TS falsche Angaben bei der vortraglichen Anzeigepflicht gemacht. Das wäre ein Ausschlussgrund, der nicht reparabel ist. Auch vor Gericht hätte sie dann keine Chance mehr, zu gewinnen

Das >Thema wird hier totdiskutiert, es gibt viele gute Ansätze und Ideen, die TS sollte sich trotzdem fachliche Hilfe suchen.
 
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Wenn es so ist, dann hätte die TS falsche Angaben bei der vortraglichen Anzeigepflicht gemacht. Das wäre ein Ausschlussgrund, der nicht reparabel ist. Auch vor Gericht hätte sie dann keine Chance mehr, zu gewinnen

Das >Thema wird hier totdiskutiert, es gibt viele gute Ansätze und Ideen, die TS sollte sich trotzdem fachliche Hilfe suchen.

Wenn sie sich darauf beruft, dass sie bei Vertragsabschluss wusste, dass sie Immobilienbesitz in Thailand hatte, dies aber nicht als Grund ansah, es als "weiteren Wohnsitz" anzugeben.

Weil Sie der Auffassung war, diese Ferienimmobilie sei KEIN weiterer "fester" Wohnssitz, sondern nur ein "vorübergehender" Aufenthaltsort. Sie konnte doch nicht ahnen, dass ein Haus in Thailand einen juristisch "festen Wohnsitz" konstituiert.

Ähnlich wie eine angemietete Immobilie oder ein Hotel.

Und sie hat sich in Deutschland ja nicht abgemeldet - Ihren Wohnsitz in D korrekt angegeben

fachliche Hilfe ist notwendig
 
rolf2

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wo steht das?
sie hat angegeben das sie auf die Frage der Versicherung nach dem vorhandenen Wohnsitz in Thailand mit ja geantwortet hat.

Das ist laut den AGBs der Versicherung ein Grund die Leistung zu verweigern. Die Versicherungsnehmerin hat insofern lediglich den Irrtum begangen einen vorübergehenden Aufenthaltsort als Wohnsitz zu bezeichnen da ihr nicht klar war was die juristische Bedeutung eines Wohnortes ist.

Tatsächlich ist ihr Wohnort Deutschland und ihr Aufenthalt in Thailand entspricht dem Charakter einer Reise mit Unterbringung in einer vorübergehenden, nicht regelmäßig bewohnten Immobilie und entspricht insofern nicht dem charakter eines weiteren Wohnsitzes im Urlaubsland.
 
crazygreg44

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Sued-Isaan
sie hat angegeben das sie auf die Frage der Versicherung nach dem vorhandenen Wohnsitz in Thailand mit ja geantwortet hat.
Zusatz: aber halt erst nachdem der Schaden schon eingetreten war, nicht bei Vertragsabschluss.
 
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Wuschel

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Wenn es so ist, dann hätte die TS falsche Angaben bei der vortraglichen Anzeigepflicht gemacht. Das wäre ein Ausschlussgrund, der nicht reparabel ist.
Es gibt Unterschiede. Ich redete von Obliegenheitsverletzungen.

Du von der vorvertraglichen Anzeigepflichsverletzung.

Kann sein, dass Du recht hast. Ich kann den Fall von hier aus nicht beurteilen, weil ich den Vertrag auch nicht kenne.

Es könnte sein, daß ein Riskiko automatisch mit eingeschlossen ist, wenn man etwas entsprechend meldet. Dies wäre eine Obliegenheit, die es auch im Schadenfällen gibt und zu erfüllen gilt.

Aber, vermutlich gibt es die in der Krankenversicherung gar nicht und ich täusche mich gerade.:rolleyes:
 
rolf2

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Im Norden
Zusatz: aber halt erst nachdem der Schaden schon eingetreten war, nicht bei Vertragsabschluss.
das spielt keine Rolle da ihr der juristische Begriff des Wohnortes und der sich daraus evtl ergebenden Nachteile weder vor noch nach der Reise bekannt war oder auch explizit bekannt gemacht wurde. Sie ist
in Urlaub gefahren mit vorübegehendem Aufenthaltsort, der auch ebensogut ein Hotel oder ein Resort hätte sein können an dem sich sie monatelang aufhält.

Wohnsitz oder Aufenthaltsort, welcher Urlauber macht sich schon darüber Gedanken wie man den Ort seiner
Unterbringung grade nennt, daraus juristisch was abzuleiten um aus der Schadensregulierung rauszukommen ist auf wackligen Füßen gebaut.
 
sanukk

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Du solltest Dich mal einlesen, wenn es um Obliegenheitsverletzungen geht.
Was Du sagst ist nicht allgemeingültig, sondern falsch.
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung führt zum Ausschluss, das kannst Du nachlesen, wo Du willst.

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-18F.pdf

https://www.vis.bayern.de/finanzen_versicherungen/versicherungen/vorvertragliche_anzeigepflicht.htm

https://www.versicherungsberaterin.net/§-19-vvg-vorvertragliche-anzeigepflicht/


19 VVG Absatz 1, Satz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung (in aller Regel ist das der Antrag, den Sie unterschrieben und mit beantworteten Gesundheitsfragen beim Versicherer einreichen) die ihm bekannten (was Sie nicht wissen, kann Ihnen nicht angelastet werden. Auch wenn Sie etwas vergessen haben, kann Ihnen das nicht angelastet werden. Im Zweifelsfall haben Sie aber ein Glaubwürdigkeitsproblem, je nach dem, um was es geht. Vergessenes oder nicht bekanntes, darf daher auch nicht einfach mit „Ja oder Nein“ beantwortet werden, sondern muss in der Tat mit „unbekannt“ beantwortet werden. Es obliegt dann dem Versicherer bei Ihnen nachzuhaken, wenn er zur Vertragsannahme bzw. Risikoeinschätzung weitere Informationen erhalten möchte. In aller Regel wird Ihnen ein gewisses Maß an Eigenbemühung auch auferlegt, sich die Informationen, die Sie benötigen zu beschaffen. Sonst würde jeder die Gesundheitsfragen mit „habe ich vergessen, kann mich nicht erinnern“ beantworten) Gefahrumstände, (Gefahrumstände sind in aller Regel Umstände, die die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Versicherungsfalles erhöhen – im PKV und BU-Bereich demnach vor Allem Vorerkrankungen, aber z.B. auch bei BU speziell die Frage, ob Sie z.B. rauchen oder welchen Beruf Sie ausüben. In anderen Sparten, wie z.B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind das dann die Fragen, ob Ihr Fahrzeug ein Garagenfahrzeug ist oder ob das Fahrzeug von Personen unter 23 Jahren gefahren wird. Diese Tatsachen geben dem Versicherer einen Anhaltspunkt dafür, welches Risiko er trägt, wenn er einen Vertrag mit Ihnen abschließt) die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, (gerade im Bereich PKV und BU ist es so, dass der Versicherer bei bestimmten Gefahrenumständen das Risiko nicht oder nur zu einem erheblichen Prämienzuschlag, dem sog. Risikozuschlag abschließt. D.h. um kalkulieren zu können, ob er den Vertrag mit Ihnen schließt und wenn ja, zu welchen Bedingungen. Das kann er natürlich nur, wenn Sie Ihre Karten auf den Tisch legen – also die Gefahrenumstände anzeigen) erheblich sind (erheblich ist im Zweifelsfallalles, wonach der Versicherer Sie fragt. Der Versicherer entscheidet insofern, was für ihn erheblich ist. Nicht der Versicherungsnehmer und auch nicht der Versicherungsvermittler. Deshalb ist der Rat einiger Vermittler: „Das ist unerheblich, das müssen Sie nicht angeben“ so fatal.) und nach denen der Versicherer in Schriftform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.(wie bereits ausgeführt, müssen Sie alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten, auch wenn die Antwort Ihrer Ansicht nach unerheblich für die Risikoannahme ist. Werden Sie allgemein nach Arztbesuchen in den letzten Jahren befragt, gehört da selbstverständlich auch der banale Virusinfekt, wegen dem Sie in Behandlung waren hin. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass der Versicherer einen Antrag ablehnt oder einen Risikozuschlag erhebt, weil Sie einen Virusinfekt hatten. Aber die Entscheidung darüber liegt beim Versicherer, ihm obliegt es die Gefahrerheblichkeit zu bejahen oder auch zu verneinen. Dies hat der BGH auch als zulässig erkannt. Nun könnte man der Annahme sein: Wonach der Versicherer also nicht fragt, muss ich auch nicht angeben. Grundsätzlich ist das auch richtig. Die Tücke liegt im Detail der Fragestellung. Die Fragen richtig zu interpretieren und danach den Antworten zu gestalten, ist für den Laien fast unmöglich. Selbst Fachleute haben nicht selten Schwierigkeiten mit der Interpretation der Fragen. Besonders „gemein“ sind u.a. die Fragen, die mit „Bestehen oder bestanden in den letzten….“ anfangen. Es gibt Erkrankungen, die heilen nicht aus. Auch wenn sie z.B. längere Zeit keine ärztliche Hilfe mehr benötigten. Banales Beispiel: Der Arm, der ab ist, bleibt ab – der Zustande besteht also, auch dann, wenn der Unfall schon 25 Jahre her ist.Tipp:
  • Werden Sie sehr hellhörig, wenn ein Vermittler Ihnen rät, gesundheitliche Fakten zu verschweigen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall schriftlich bestätigen, dass der Vermittler das Risiko trägt, wenn der Umstand, der verschwiegen wird, zu einem Problem wird;
  • Bemühen Sie sich um die lückenlose Beschaffung Ihrer Gesundheitsdaten. „Habe ich vergessen“ und „Fand ich nicht so wichtig“ hilft Ihnen unter Umständen nicht weiter, wenn Sie einfach so ein „nein“ ankreuzen.
  • Lassen Sie sich fachmännisch beraten. Warum sollen Sie jahrelang einen schwebend unwirksamen Vertrag bezahlen? Sie wollen sich doch wirksam versichern und nicht im Leistungsfall im Regen stehen.
§ 19 VVG Absatz 1, Satz 2: Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (wenn Sie die Gesundheitsfragen beantwortet haben und der Antrag ist eingereicht, kommt es nicht selten dazu, dass der Versicherer weitere ergänzenden Fragen stellt. Im Prinzip können Sie für jedes angekreuzte „ja“ oder für jeden Umstand, den Sie als „unbekannt“ kennzeichnen mit einem weiteren ausführlichen Fragebogen rechnen. Achtung: Nicht selten sind in diesen ergänzenden Fragebögen die Abfragezeiträume weiter gefasst als im Antrag oder auch überhaupt nicht zeitlich eingegrenzt. Wenn Sie hier kommentarlos die Fragen beantworten und die Abfragezeiträume aus dem Antragsformular zu Grunde legen, begehen Sie möglicherweise eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung.)§ 19 VVG Absatz 2: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (dieser Passus ist denke ich klar. Besonderes Problem: Der Versicherte wird schwerlich anderweitig einen anderen Vertrag erhalten, wenn der Vorversicherer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat)§ 19 VVG Absatz 3, Satz 1: Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. (Vorsätzlich heißt: extra, mit vollem Wissen – der Versicherungsnehmer will also den Versicherer betrügen. Für den Vorsatz ist der Versicherer beweispflichtig, was dem Versicherer in der Praxis oft vor eine größere Aufgabe stellt. Deshalb unterstellen die Versicherer in ihren Rücktrittserklärungen immer auch hilfsweise die grobe Fahrlässigkeit und somit dann die Folgen aus der grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung.Eine (von mehreren) Definitionen für Grobe Fahrlässigkeit: „Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer acht lässt, wer nicht beachtet, was unter gegebenen Umständen jedem einleuchten musste.“In diesem Fall, kann der Versicherer also nicht vom Vertrag zurück treten.)§ 19 VVG Absatz 3, Satz 2: In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (also praktisch auch nicht so viel besser für Sie, außer dass der Beendigungszeitraum ein anderer ist. Wurden in der Vergangenheit bereits Leistungen gewährt, ist natürlich eine Kündigung für die Zukunft erstrebenswerter. Jedoch auch in diesem Fall stehen Sie künftig ohne Ihren wertvollen Krankenversicherungs- und/oder Berufsunfähigkeitsschutz da. In der Krankenversicherung haben Sie mitunter ein größeres Problem, denn durch die Pflichtversicherung müssen Sie sich versichern. Können dies aber im Regelfall in der PKV nicht mehr zu „normalen“ Konditionen – oftmals bleibt in solchen Fällen nur der Basistarif als Option. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung fällt die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in der Regel im Leistungsfall auf – also haben Sie auch da ein langfristiges größeres Problem, wenn Sie berufsunfähig sind und nicht absehbar ist, ob und wann Sie wieder in das Berufsleben eintreten können.)§ 19 VVG Absatz 4, Satz 1: Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (hier ist Ihre große Chance, wenn Sie von einer Kündigung oder einem Rücktritt betroffen sind. Beispiel: Sie haben versehentlich, weil es Ihnen entfallen ist, bei der Frage nach Arztbesuchen in den letzten 3 Jahren ein „nein“ angekreuzt. Tatsächlich waren Sie aber vor 2,5 Jahren in ärztlicher Behandlung und zwar wegen einer Allergie. Nach der Hyposensibilisierung waren Sie dann aber nicht weiter in Behandlung, seit dem haben Sie zwar noch saisonal Beschwerden, haben aber auch diese nicht angegeben, weil sie dies nicht für wichtig hielten. Eine Allergie kann sowohl im PKV als auch im BU-Bereich zu einer klaren Ablehnung führen. Kann, muss aber nicht. Es kommt insbesondere auf die genauen Befunde an, die Ausprägung, Häufigkeit, Behandlungsnotwendigkeit, etc. Es besteht also mit Allergie durchaus auch die Möglichkeit einer PKV und/oder BU-Absicherung. Nun muss man dem Versicherer nachweisen, dass er den Vertrag seinerzeit mit Ihnen auch geschlossen hätte, wenn Sie die Kreuzchen an der richtigen Stelle gesetzt bzw. die Fragen korrekt beantwortet hätten. Wenn dem Versicherer nachgewiesen werden kann, dass er Ihren Antrag auch mit diesen Gesundheitsdaten angenommen hätte, so kann der Versicherer weder vom Vertrag zurück treten, noch ihn kündigen. Er muss ihn weiterführen. Allerdings möglicherweise mit einem Ausschluss oder einem Risikozuschlag. Der Versicherer darf im Übrigen selbst entscheiden, ob er den Ausschluss oder den Risikozuschlag verhängt.)
 
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Ja, Danke.
Ich hatte mich entsprechend berichtigt.

Das >Thema wird hier totdiskutiert, es gibt viele gute Ansätze und Ideen, die TS sollte sich trotzdem fachliche Hilfe suchen.
Wie hoch ist denn der finanzielle Verlust, lohnt sich das überhaupt?
 
Philip

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crazygreg44 * Beitrag 74

Bei Vertragsabschluss konnte sie die Frage nicht beantworten, da diese nicht gestellt wurde und auch dieser Sachverhalt nicht erkennbar war.
 
crazygreg44

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Sued-Isaan
crazygregg 44 * Beitrag 74

Bei Vertragsabschluss konnte sie die Frage nicht beantworten, da diese nicht gestellt wurde und auch dieser Sachverhalt nicht erkennbar war.
. .oh, das war schon erkennbar in den AGB

nu ja, aber einen Versicherungsvertrag soll man erst unterschreiben, nachdem man die Vertragsbedingungen gelesen hat, das weiss doch jedes Kind.

Das hat sie anscheinend nicht, denn sonst wäre Ihr dieser Passus "wenn ein (weiterer) Wohnsitz im Ausland besteht" ja aufgefallen und sie hätte den Berater explizit darauf ansprechen können

DAS STEHT SOGAR in den ERSTEN Zeilen der AGB des Hanse-Merkur Vertrags! Hätte Sie eigentlich lesen müssen!

Sich darauf zu berufen die Vertragsbedingungen nicht gelesen zu haben geht mal gar nicht vor einem Gericht

(was aber meiner Meinung, dass sie vor Gericht sehr gute Chancen hat, keinen Abbruch tut)


Ich verweise darauf, dass member @buddy dies schon kommentiert hat . . .. . post Nr 29 !

hier schreibt er:



Das steht in den AGB der Hanse Merkur !

1. Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit


1.1 Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde.


1.2. Versicherungsfähig sind Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland


Als Ausland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem Sie bei Antragstellung einen Wohnsitz haben.

Vielleicht ist das der springende Punkt ???

ZIVILRECHTLICHER WOHNSITZ

Wenn von einem zivilrechtlichen Wohnsitz die Rede ist, handelt es sich um den Ort, an welchem sich eine Person aufhält. Konkret ist damit also der Ort gemeint, wo der Schwerpunkt oder Mittelpunkt der Beziehungen der entsprechenden Person liegt. Unter Umständen kann es sein, dass es mehrere solcher Orte gibt. Dann wird der zivilrechtliche Wohnsitz nicht anhand der Berufstätigkeit entschieden. Maßgeblich ist dann der Ort, wo die Beziehungen des häuslichen Lebens sowohl zu Freunden, als auch zu Angehörigen und Bekannten stattfinden.


Gruß
Buddy
 
Dieter1

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Tatsächlich ist ihr Wohnort Deutschland und ihr Aufenthalt in Thailand entspricht dem Charakter einer Reise....
Tatsaechlich ist ihr Wohnort wohl Deutschland und Thailand und genau darin liegt das Problem.

...wohnsitz in thailand ist auch gegeben, bei einen gemieteten objekt, z.b. wohnsitzbescheinigung bei der immi - zum kauf von auto oder motorrad, oder für den thai führerschein - besitze beide.

wir haben unser haus in einem moobaan, in hua hin, tap tai seit ende 2015.
 
Thema:

Achtung ungültige versicherung, VB-KV 2012(RK 365) hansemerkur, bei wohnbesitz in tha

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