
Otto-Nongkhai
Senior Member
Themenstarter
Gesetzestext wird zurzeit überarbeitet
Wesentliche Steuererleich-terungen bringt das zwischen Thailand und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Doppelbesteu- erungsabkommen für Unternehmen oder Personen, die in beiden Vertragsstaaten Einnahmen erzielen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) findet in Deutschland Anwendung auf die Einkommen-, Körperschafts-, Gewerbe- und aufgrund der aktuellen Steuerdiskussion wohl auch bald wieder auf die Vermögensteuer. Die Anwendung in Thailand bezieht sich auf die Einkommensteuer sowie auf einige lokale Steuern.
Im Regelfall, d.h. ohne DBA, können bei in einem Staat steuerpflichtigen Einnahmen, die in einem anderen Staat bereits besteuert wurden, die dort entrichteten Steuern lediglich von den Bruttoeinkünften abgezogen werden. Im Anwendungsbereich des Abkommens hingegen werden die in einem anderen Vertragsstaat bereits entrichteten Steuern auf die Steuerschuld angerechnet, d.h. nicht von den Einkünften abgezogen, sondern der Steuer gutgeschrieben. Eine doppelte Besteuerung wird somit in vielen Fällen vollständig vermieden. Eine Bewertung muss jedoch jeweils im Einzelfall vorgenommen werden.
Dieses seit 1968 bestehende DBA wird nun überarbeitet und angepasst. Seit Mitte November erarbeiten Vertreter beider Länder einen neuen Gesetzesentwurf. Entsprechende Verbesserungsvorschläge oder Kritik an dem DBA können von interessierten Lesern der deutschen Botschaft in Bangkok mitgeteilt werden. Der vollständige Text des zur Zeit gültigen DBA ist im Anwaltsbüro Stancke & Tanun an der Thepprasit Road kostenlos erhältlich.
Wer in Deutschland eine Rente ,odr Pension bezieht ist auf dieses DBA angewiesen und kann den Text auch beim Thai -Finanzamt nachlesen.
Gruss Otto
Gelesen im Farang
Wesentliche Steuererleich-terungen bringt das zwischen Thailand und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Doppelbesteu- erungsabkommen für Unternehmen oder Personen, die in beiden Vertragsstaaten Einnahmen erzielen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) findet in Deutschland Anwendung auf die Einkommen-, Körperschafts-, Gewerbe- und aufgrund der aktuellen Steuerdiskussion wohl auch bald wieder auf die Vermögensteuer. Die Anwendung in Thailand bezieht sich auf die Einkommensteuer sowie auf einige lokale Steuern.
Im Regelfall, d.h. ohne DBA, können bei in einem Staat steuerpflichtigen Einnahmen, die in einem anderen Staat bereits besteuert wurden, die dort entrichteten Steuern lediglich von den Bruttoeinkünften abgezogen werden. Im Anwendungsbereich des Abkommens hingegen werden die in einem anderen Vertragsstaat bereits entrichteten Steuern auf die Steuerschuld angerechnet, d.h. nicht von den Einkünften abgezogen, sondern der Steuer gutgeschrieben. Eine doppelte Besteuerung wird somit in vielen Fällen vollständig vermieden. Eine Bewertung muss jedoch jeweils im Einzelfall vorgenommen werden.
Dieses seit 1968 bestehende DBA wird nun überarbeitet und angepasst. Seit Mitte November erarbeiten Vertreter beider Länder einen neuen Gesetzesentwurf. Entsprechende Verbesserungsvorschläge oder Kritik an dem DBA können von interessierten Lesern der deutschen Botschaft in Bangkok mitgeteilt werden. Der vollständige Text des zur Zeit gültigen DBA ist im Anwaltsbüro Stancke & Tanun an der Thepprasit Road kostenlos erhältlich.
Wer in Deutschland eine Rente ,odr Pension bezieht ist auf dieses DBA angewiesen und kann den Text auch beim Thai -Finanzamt nachlesen.
Gruss Otto
Gelesen im Farang