Auf ein Schengenvisum gibt es keinen Rechtsanspruch. Mit der Aussage der Ausländerbehörde hat diese nicht unrecht.
Auch wenn der Sprachnachweis vermutlich nicht mehr lange Bestand hat, so dürfte die Botschaft dies annehmen.
Eine andere Option ist, den Antrag auf ein nationales Visum stellen. Wenn die Frau die Antragsunterlagen auf Deutsch abgeben kann, so sollte der Sprachnachweis als erbracht sein.
Die Alternative, wäre, wenn z.B. das Schengenvisum für Polen, CZ etc. ausgestellt wird.Ob dies Polen oder die CZ tut ist das Eine. Denn mit einem AT eines anderen Schengenstaates kann die Ehefrau eine AE von D aus beantragen. (§39 Abs. 6 AufenthV) sollte dazu führen, dass die Ehefrau mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nicht mehr zurück muss.
(
VG Oldenburg 11. Kammer, Beschluss vom 10.05.2012, 11 B 3223/12 )
Die Rechtauffassung dass wegen dem fehlenden Sprachnachweis kein staatstragender Grund entgegengehalten werden kann das nationale Visumverfahren nachzuholen, dürfte im konkreten Fall gegeben sein.
, wenn ihr insbesondere erklärt, erst nach dem Aufenthalt in Polen,CZ, oder, ... und einem Besuch in D festgestellt habt, dass ihr in D leben wollt. Ähnlich, wenn ihr z.B. ein multiple entry Schengenvisum beantragt, da ihr Zwischendurch mal nach UK wollt und das Ganze nach Rückkehr aus den UK beantragt. Dann braucht ihr aber noch ein Visum für UK.
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzesvorliegen,
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.