Es wird vielen nicht gefallen, aber ich habe eine Abhandlung von Prof Dr. Hillgruber, Bonn - Der Verfasser ist Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der
Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn:
Sein Fazit (und somit eine Sicht der Dinge; ich habe den Artikel nur überflogen):
Die vorgesehene Regelung, nach der sich der nachziehende ausländische Ehegatte bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen können muss, ist mit Art. 6 I GG grundsätzlich vereinbar.
.....
.....
Das grundrechtlich geschützte Interesse der Ehepartner an der (sofortigen) Ermöglichung eines Zusammenlebens in Deutschland muss bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Abwägung hinter vorrangigen, ausländer- und integrationspolitischen Gemeinwohlinteressen zurückstehen.
Wer sich mal Staatsrecht pur reinziehen will, gerne ... ist aber schwere Kost:
http://www.zar-online.info/zar/hefte..._zar_06_09.pdf
JT
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verfassungsgemäße Voraussetzungen zum Ehegattennachzug
Erstellt von JT29, 22.01.2008, 00:32 Uhr · 6 Antworten · 2.098 Aufrufe
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22.01.08, 00:32 #1
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verfassungsgemäße Voraussetzungen zum Ehegattennachzug
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22.01.08, 02:49 #2
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Re: verfassungsgemäße Voraussetzungen zum Ehegattennachzug
Ein sehr guter Artikel, und keineswegs schwer verdauliche Kost.
An der Argumentation des verehrten Professors fällt mir allerdings eines auf.
Er geht ausschließlich von dem Fall aus dass es sich bei dem in Deutschland lebenden Ehepartner um einen Ausländer oder um einen nicht deutschstämmigen deutschen Staatsbürger handelt.
"(...)Etwas anderes gilt auch nicht für die drittstaatsangehörigen Ehegatten, die mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind. Denn bei ihnen wird es sich in aller Regel nicht um Deutschstämmige handeln, sondern je nach Alter um – entweder nach § 40 b oder gemäß §§ 8-10 StAG – eingebürgerte Ausländer.
Erst seit dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz ist ein Anspruch auf Einbürgerung ausgeschlossen, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 11 Nr. 1 StAG). Allein die Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland bietet indes keine Gewähr für ausreichende eigene, an den nachziehenden Ehegatten vermittelbare Sprachkenntnisse."
Mit dem Fall des Nachzugs zu einem deutschstämmigen, muttersprachlich Deutsch sprechenden deutschen Staatsbürger beschäftigt sich Professor Hillgruber in diesem Artikel gar nicht. Auch in der folgenden Ausführung zum Thema Mindestalter geht er von der Konstallation der Ehe zwischen Ausländern und nicht deutschstämmigen Deutschen aus.
"(...)Im übrigen dürften die betroffenen deutschen Staatsangehörigen in aller Regel nicht deutschstämmig sein, was zwar selbstverständlich nichts an ihrem Status und ihrer vollen Gleichberechtigung als deutsche Staatsangehörige ändert, aber doch dazu führt, dass auch bei ihnen die Wahl eines ausländischen, aus dem Herkunftsland ihrer eigenen Vorfahren stammenden Ehegatten eine (fortdauernde) Verbundenheit mit diesem Land bekundet, die bei der anzustellenden Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben darf und eine (vorübergehende) dortige Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht schlechthin unzumutbar macht."
Der letzte Halbsatz dieses Zitats lässt sich sogar so interpretieren dass bei ausschließlich deutschstämmigen deutschen Staatsbürgern, bei denen die fortdauernde Verbundenheit mit dem anderen Land ja nicht bestehen kann, die vorübergehende Herstellung der ehelichen Gemeinschaft im Ausland schlechthin unzumutbar ist.
Die besondere verfasungsrechtliche Probematik der neuen Gesetzgebung liegt doch gar nicht darin dass der Zuzug von Ausländern beschränkt wird. Er liegt darin dass deutschstämmige deutsche Staatsbürger die Deutsch als Muttersprache sprechen in ihrem Recht auf Ausübung der Ehe eingeschränkt werden. Gerade die von Professor Hillgruber vorgenommenen Differenzierungen zwischen den "echten" Deutschen in diesem Sinne und den "unechten" Deutschen, d.h. eingebürgerten Ausländern mit mangelhaften Deutschkentnissen, legen meiner Meinung nach nahe dass diese verfassungsrechtliche Problematik durchaus besteht. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dieser Artikel daher keineswegs.
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22.01.08, 07:09 #3
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Re: verfassungsgemäße Voraussetzungen zum Ehegattennachzug
Sorry,
ich habe den Link von einem befreudeten ABler (nicht mein zuständiger ;-D ) bekommen - ich habe ihn nur schnell überflogen - zeigt er zumindest doch eine klassische Grundrechtsprüfung.
Das Ergebnis ist natürlich nur eine Sicht der Dinge - gibt wie du schreibst immer Interpretationsmöglichkeiten - und ob dies alles nun DIE "richtige" ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.
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22.01.08, 09:38 #4
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Re: verfassungsgemäße Voraussetzungen zum Ehegattennachzug
Etwas anderes gilt auch nicht für die drittstaatsangehörigen Ehegatten, die mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind. Denn bei ihnen wird es sich in aller Regel nicht um Deutschstämmige handeln, sondern je nach Alter um – entweder nach § 40 b oder gemäß §§ 8-10 StAG – eingebürgerte Ausländer.
Mit dem Fall des Nachzugs zu einem deutschstämmigen, muttersprachlich Deutsch sprechenden deutschen Staatsbürger beschäftigt sich Professor Hillgruber in diesem Artikel gar nicht.
Weil der erzkonservative und völlig realitätsfremde
Herr Prof. Hillgruber, engster Rechtsberater des Innenministeriums
und Spezi von Wolfgang Schäuble, davon ausgeht, dass "richtige"
Deutsche in der Regel keine(n) Drittstaatler(innen) ehelichen.
Das heißt, diese Ehen gibt es bei ihm defacto garnicht, also muß
er darauf auch nicht näher eingehen. Und das bei einer jährlich
steigenden Zahl binationaler Eheschließungen!
Ob der Herr Hillgruber seinen Blick überhaupt schon mal über den
Rand seiner Aktenordner und Gesetzesbücher gerichtet hat
wage ich doch stark zu bezweifeln.
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22.01.08, 13:31 #5
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Re: verfassungsgemäße Voraussetzungen zum Ehegattennachzug
Zitat von JT29",p="558159
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22.01.08, 13:58 #6
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Re: verfassungsgemäße Voraussetzungen zum Ehegattennachzug
Zitat von singto",p="558201
Zitat von singto",p="558201
Meiner Meinung nach sind die Ausführungen Hillgrubers wirklich Gold wert für die Anliegen die hier im Forum diskutiert werden, denn wenn man dessen Argumentation konsequent zu Ende denkt kann man nur zu dem Ergebnis kommen dass das Gesetz die verfassungsmäßigen Rechte Millionen deutscher Staatsbürger unzulässig beschränkt.
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22.01.08, 14:24 #7
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Re: verfassungsgemäße Voraussetzungen zum Ehegattennachzug
Zitat von ffm",p="558284
:kopfhau: Wenn das Gesetz für alle Bürger in Deutschland gelten würde könnte ich das ja noch ansatzweise verstehen
Grüsse
Alex
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