lies mal hier, da wurde erst vor kurzem viel darüber diskutiert.
René
Hallo zusammen und ein Frohes Jahr 2006 !
Ich wollte mal kurz eine Frage loswerden, die uns schon länger beschäftigt.
Meine Frau ist seit frühster Kindheit in D und hat auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Nun ist es in LOS ja so, dass man doch recht einfach dennoch an einen Paß kommt, wenn man hier geboren ist. Defacto hätte sie dann innerhalb eines Tages die 2. Staatsbürgerschaft erlangt.
Ich gehe mal stark davon aus, dass die nicht rechtens wäre ... jedoch eben möglich und fürt die Thaibehörden kaum nachvollziehbar.
Welchen Sinn hätte denn das? Naja ... neben dem Erwerb von z.B. Land, wäre auch eine Adoption eines Kindes einer Freundin recht einfach. Die Frage stellt sich dann nur, wie dieses jemals einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in D erlangen könnte ... . Da das ganze auf einer wohl nicht legalen Doppelten Staatsbürgerschaft aufgebaut ist, dürfte es vor deutschen Gerichten wohl nicht anerkannt werden, oder?
Danke für Eure Antworten
Pracha mit einem Gruß aus LOS
lies mal hier, da wurde erst vor kurzem viel darüber diskutiert.
René
@ Rene: danke, aber was dort steht trifft nicht ganz den Punkt - leider.
Aber es hat mich dennoch zum Nachdenken angeregt ...
Meine Frau ist schon 5 Jahre nach Ihrer Einreise (damals 7J.) eingebürgert worden (Sicherlich ohne zu wissen, was der Unterschied zwischen Bundesrat und Bundestag ist) ... wobei Sie sich nicht erinnern könnte, ob die alte Staatsbürgerschaft wirklich aufgegeben wurde. Entweder war es damals viel leichter (1985) oder sie hat die TH-Staatsbürgerschaft ja noch, ohne es zu wissen.
Hat jemand eine Idee wie man das rausfindet?
Und 2. noch die initiale Fragestellung: Haben Aktionen, die sich auf die bestehende Thaistaatsbürgerschaft beruhen bestand auch in D. Beispiel einer Adoption nach Thairecht ... dann Mitnahme des Kindes nach D aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft? Kann ich mir eigentlich kaum vorstellen ...
Thnx
Pracha
Wenn Deine Frau als Kind hier eingebürgert wurde dann müssen Unterlagen vorliegen :Zitat von Pracha",p="306685
Sie sollte mal ihre Mutter oder den damaligen Erziehungsberechtigten fragen. Denn ohne einen Nachweise des Sorgerechtes und O.K. der Sorgeberechtigten kann sie sich hier in De nicht einbürgern lassen.
Wenn dann alle Papiere zusammen sind ist es ein leichtes die Entlassungsurkunde von Thai zu finden, den da steht alles drinn.
Als zweites: sie kann in der Einwanderungsbehörde einfach nachfragen, Ausrede: ich kann ein Papier nicht finden, der Hund hats gefressen. Auch da liegt bei ordnungsgemässer Ablage etwas rum.
Eine Adoption ist im Kinder.- und Jugendamt festgehalten und auch noch nach Jahrzehnten zu erfahren. Die Papiere wandern immer bei einem Umzug des Bürgers mit. Speziel in diesem Amt wird auch die Botschaft über eine Adoption unterrichtet. Das heist sogar das ohne thail. Behörden nichts geht.
Eine thailä. Adoption hat mit der deutschen nichts zu tun. Das wäre ein innerstaatlicher Vorgang in Thail. Man kann eine Adoption nur vom Heimatland der neuen Eltern aus betreiben, also erst Adoption und dann Annahme der neuen Staatsbürgerschaft. --- Anfrage im Passamt ---
Der zweite Fall, wenn das Kind in DE adoptiert wurde , dann ist es Deutsche mit allen Rechten und Pflichten. Im Zuge der Adoption erhält das Kind auch einen deutschen Reisepass der allerdings in TH ausgehändigt wird. Es wäre ein unüblicher Vorgang wenn das Kind hier in DE adoptiert würde, eigendlich immer im Heimatland, bei kleinen Kindern.
An so einen Vorgang muss sich die Mutter oder eine andere Person sich erinnern, denn 20 Jahre sind keine lange Zeit und es stellt doch einen Einschnitt in das Leben dar.
zu 1 ) auf Grund der Jahreszahl dürfte sie noch die Thai - Staatsbürgerschaft haben.
zu 2 ) thailä. Bürgerrecht hebt nicht das deutsche auf und umgekehrt ebenso.
Gruss. ----------- Rainer
Wegen der allgemeinen Rechtslage in 1985 könnte man im Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrechtsforum bei info4alien.de nachfragen ( http://www.info4alien.de/cgi-bin/for...cgi?board=einb )Zitat von Pracha",p="306685
Den konkreten Einzelfall kann man natürlich nur so wie von Schulkind vorgeschlagen recherchieren:
Bezüglich des Mitwanderns glaube ich aber, daß dies nur das sog. Familienbuch, aber keine weiteren Unterlagen betrifft.Zitat von Schulkind",p="306743
Insofern würde ich mich an die Einbürgerungsbehörde, die die Einbürgerung vorgenommen hat, wenden.
Das dürfte nicht funktionieren.Und 2. noch die initiale Fragestellung: Haben Aktionen, die sich auf die bestehende Thaistaatsbürgerschaft beruhen bestand auch in D. Beispiel einer Adoption nach Thairecht ... dann Mitnahme des Kindes nach D aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft? Kann ich mir eigentlich kaum vorstellen ...
Zwar besagt § 22 BGBEG Abs. 1 S. 1: "Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört". Das müßte heißen, daß eine Adoption eines Thais durch einen Thai nach thailändischen Recht durch die deutschen Behörden anerkannt wird, während für Adoption eines Thais durch einen Deutschen nach thailändischen Recht noch eine Nachadoption nach deutschem Recht erfoderlich ist.
Der Punkt ist jedoch, daß die innerdeutschen Behörden Doppelstaatsbürger mit der deutschen und einer weiteren Staatsangehörigkeit nur als deutsch betrachten, d. h. für die Adoption durch einen Doppelstaatler gilt das gleiche wie für eine Adoption durch einen "Nur-Deutschen".
Abu
Danke Euch!
Auch wenn ich mir eine andere Antwort gewünscht hätte (zu 2) empfinde ich zumindest auch mein Rechtsverständnis bestätigt
LG aus LOS
Pracha
Hallo Pracha,
eine Adoption in Deutschland gilt als schwache Adoptin. Das Kind bleibt nach thailändischem Recht mit der Herkunftsfamilie verbunden.
Die leiblichen Eltern (beide) müssen amtlich beglaubigt auf das Sorgerecht für das Kind verzichten, dann kann diese thailändische Adoption in Deutschland legalisiert werden.
Viele Grüße
Freimut